Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Sondervereinbarungen, welche unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausschließen, bzw. diesen widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Sondervereinbarungen, welche durch unsere Außendienstmitarbeiter getroffen werden.
1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro abgegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die per Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise für unsere Erzeugnisse beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden Kostenfaktoren. Änderungen des Preisgefüges bis zur Lieferung und Leistung, berechtigen uns zur Preisänderung, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Der Käufer verzichtet auf Offenlegung der jeweiligen Kostenfaktoren. Liegt dem Preisangebot sowie der Auftragsbestätigung offenbar ein falscher Preis auf Grund von Übertragungsfehlern zu Grunde, so sind wir berechtigt, eine nachträgliche Preiskorrektur vorzunehmen. Lehnt der Auftraggeber diese Korrektur ab oder kann zwischen den Vertragspartnern keine Verständigung erzielt werden, so steht uns, soweit gesetzlich zulässig, ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, das schriftlich angezeigt werden muss. Bei Abrufaufträgen mit einer Laufzeit mit mehr als sechs Monaten behalten wir uns eine Preisangleichung vor, für den Fall, dass sich seit dem Datum der Auftragsbestätigung Preise oder Tariflöhne um mindestens 4 % erhöht haben. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Garantie für billigsten und schnellsten Versand. Beschädigte Sendungen müssen beim jeweiligen Frachtführer sofort reklamiert werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden berechnet, auch wenn der dazu gehörige Auftrag nicht erteilt ist.
2. Materialauswahl - Eignung für den Anwendungsfall
Für Wechselwirkungen zwischen Füllgut und Folie können wir keine Haftung übernehmen. Der Ausschluss obliegt dem Kunden. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften/ Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann aus unseren Angaben nicht abgeleitet werden, sondern muss durch den Abnehmer validiert werden.
3. Zahlung
Soweit nicht anders ausgewiesen, ist reine Lohnarbeit sofort netto zahlbar. Ansonsten gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen. (Nettopreis, zuzüglich der jeweils aktuellen Mehrwertsteuer). Erfolgt die Lieferung nicht frei Haus, werden Kosten für Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung, Teillieferung oder Meldung der Lieferbereitschaft (bei Selbstabholung) ausgestellt. Zahlt der Auftraggeber nach der ausgewiesenen Zahlungsfrist den ausgewiesenen Rechnungsbetrag inklusive etwaiger Nebenkosten nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
4. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer im Verzug begründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Lieferung, höhere Gewalt
Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von dem die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Streik, Aussperrung, Energiemangel, Versagen der Transportmittel, behördliche Verfügungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.
6. Lieferfrist
Wir sind jederzeit bemüht, so schnell wie möglich zu liefern. Eine Haftung für Lieferfristen wird jedoch nicht übernommen. Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
7. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßige wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
9. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen-erzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich, ggf. unter Übersendung des beigefügten Warenkontrollzettels, bei uns eingehen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unseren Mitarbeitern fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Wir haften nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, flexibler Verpackungsfolie oder sonstigen Materials, können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Kunststoffindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind und soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Pigmente sowie für die Beschaffenheit von Kaschierung, Lackierung und Beschichtung haften wir grundsätzlich nur dann, wenn Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druck-verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche durch unser Verschulden nicht durchsetzbar sind. Soweit nicht einzelvertraglich geregelt, sind bis zu einer Einzelauflage von 5.000 lfm Unter- bzw. Überlieferung von 15%, darüber hinaus bis zu 10% statthaft und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Eine Haftung für nicht standardgemäßen Gebrauch der von uns hergestellten Produkte, die in Nicht-EU-Länder ausgeliefert werden, bzw. die durch EU-Kunden in Nicht-EU-Länder weitervertrieben werden, ist ausgeschlossen.
10. Materialstellung
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen. Bei Anliefermengen von mehr als 20.000 m² sind die anteilsmäßigen Kosten für Lagerspesen zu erstatten.
11. Verpackung
aller Art werden zu den Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
12. Verwahren, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegen-stände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Bei korrekter Einlagerung behält die von uns gelieferte Folie für mindestens 6 Monate ihre Eigenschaften. Eine Zusicherung der Eigenschaften über diesen Zeitraum hinaus können wir nicht gewährleisten.
13. Korrekturabzüge und Andrucke
sind vom Aufraggeber auf Fehler im Satz, Druckstand und Wickelschema zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Aufraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und bereits gesetzten Texten und Datenträgern sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Klischeekosten werden bei Freigabe des Korrekturabzuges fällig. Polymerklischees sowie Polymer- und Elastomer-Druckformen unterliegen, auch bei vorschriftsmäßiger Lagerung durch uns, einem Alterungsprozess. Für einwandfreie Funktionsfähigkeit übernehmen wir keine Garantie für diese Druckformen ein Jahr nach Druckstart. Die Kosten der Neuherstellung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertrags-verhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung zentral gespeichert werden, dasselbe gilt für Angebotsdaten.
Siehe dazu unsere Datenschutzerklärung.
15. Eigentum, Urheberrecht
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe und Druckformen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
16. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Lieferanten vor, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung zu, wobei der Käufer die Ware unentgeltlich für den Eigentümer verwahrt. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, so sind sich die Vertrags-partner darüber einig, dass der Lieferant Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen wird und dass der Käufer die Sachen unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus ihr entstandenen Ware im normalen Geschäftsverkehr befugt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten bei Weiterverkauf zu sichern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferanten ab. Soweit Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung weiter veräußert wird, wird die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden versichern zu lassen. Die etwaige Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird bereits im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Soweit Waren Dritter mitversichert sind, wird die Forderung in Höhe des Rechnungswertes abgetreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ungeachtet der Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterverkauf zu deren Einziehung berechtigt. Der Lieferant kann die Forderungen jedoch selbst einziehen, wenn der Käufer auf Mahnung fällige Zinsen ganz oder zum Teil nicht leistet. Er ist verpflichtet, dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Ware durch Lieferanten, einschließlich Pfändung, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
17. Firmentext und Artikel-Nummer
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Artikel-Nummer auf Lieferungen aller Art anzubringen.
18. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
19. Erfüllungsort, Wirksamkeit
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkunden-prozesse ist unser Firmensitz, wenn wir und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gerichtsstand ist D-35390 Gießen.
20. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Regelung dieses Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar ist, wird dadurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vereinbarungen nicht betroffen.
Folien + Druck GmbH 35463 Fernwald-Steinbach